ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Grubenglück GmbH (folgend Fotoagentur genannt)
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1.2 „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotoagentur hergestellten Produkte, gleich
in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
(Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form,
Videos, u.v.m.)
§ 2 Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder unserer Fotoagentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Alle Entwürfe, Konzepte, Lichtbilder und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn
die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe, nicht erreicht ist.
2.3 Die Entwürfe, Lichtbilder und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der
Agentur weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung –
auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmung berechtigt die Fotoagentur,
eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
2.4 Die Fotoagentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das eine Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung
über.
2.5 Der Besteller eines Bildes i.S. vom §60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und
zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60
UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
2.6 Bei der Verwendung der Lichtbilder kann die Fotoagentur, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
Die Fotoagentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu
werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
2.7 Vorschläge des Auftragsgebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die
Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Negative (auch die digitalen) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative
an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und einer damit verbundenen
Zahlung.
§ 3 Vergütung
3.1 Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomiete,
Visakosten, Catering etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.2 Entwürfe, Konzepte und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von
Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.3 Gegenüber Endverbrauchern weist die Fotoagentur die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
3.4 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe, Konzepte, Lichtbilder und/oder
Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.5 Werden die Entwürfe und Lichtbilder später oder in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen genutzt, so ist die Fotoagentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung
nachträglich in Rechnung zu stellen, bzw. die Differenz zu verlangen.
3.6 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Fotoagentur für
den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
3.7 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum
der Fotoagentur.
3.8 Hat der Auftraggeber der Fotoagentur keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie
der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die
Fotoagentur behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
§ 4 Fälligkeit der Vergütung
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen angenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei
Abnahme des Teiles fällig. Erschreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von
der Fotoagentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu
leisten.
4.2 Bei Zahlungsverzug kann die Fotoagentur Verzugs- und Mahnkosten geltend machen.
§ 5 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Lichtbildern,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand gesondert
berechnet.
5.2 Die Fotoagentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Soweit Verträge über
Fremdleistungen im Name und für Rechnung der Fotoagentur abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, die Fotoagentur von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
der Fotoagentur eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der
Fotoagentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Fotoagentur im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem
Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Modelle,
Requisite, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen
und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom selbigen zu erstatten.
§ 6 Digitale Daten, digitale Fotografie
6.1 Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Fotoagentur auf
Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotoagentur.
6.2 Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
6.3 Die Fotoagentur ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die
im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber
die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat die Fotoagentur dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorherigen Zustimmung des Designers geändert oder Dritten weitergegeben werden.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien/Daten online und offline trägt
der Auftraggeber.
6.5 Die Fotoagentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an
Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Fotoagentur ist ausgeschlossen bei Fehlern
an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers
oder seines Beauftragten entstehen.
6.6 Die Fotoagentur ist nicht verpflichtet die Daten, Werke und Lichtbilder für den Auftraggeber
zu speichern oder zu archivieren.
§ 7 Nutzung, Eigentumsvorbehalt und Verbreitung
7.1 Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotoagentur im Internet und in Intranets, in Online-
Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM, DVD, Blue-Ray, USB-Datenträgern oder
ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der
Fotoagentur und dem Auftraggeber gestattet.
7.2 Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern
und Geräten, die zu öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft-
und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Fotoagentur.
7.3 Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem
Weg hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotoagentur.
7.4 Die Fotoagentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7.5 Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotoagentur Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
7.6 Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Fotoagentur verändert werden.
7.7 An Entwürfen, Konzepten, Lichtbildern und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
7.8 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.
7.9 Die Fotoagentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden,
an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von
Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Fotoagentur
dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung der Fotoagentur geändert werden. Die Fotoagentur haftet nicht für den zufälligen
Verlust der Daten (Hardwarefehler), sondern nur für unabsichtliche Löschung oder Zerstörung
der Dateien bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine zugesicherte Frist der Aufbewahrung
besteht nicht.
§ 8 Leistungsstörung/Ausfallhonorar
8.1. Überlässt die Fotoagentur dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn
keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für
verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann die Fotoagentur, sofern er den Verlust oder die
Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
8.2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die
Fotoagentur nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der
Fotoagentur, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält die Fotoagentur auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotoagentur kein Schaden
entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotoagentur auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
8.3. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der
Fotoagentur bestätigt worden sind. Die Fotoagentur haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Datenschutz
9.1 Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können
gespeichert werden.
9.2 Die Fotoagentur übergebenden Informationen gelten als vertraulich, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
9.3 Soweit sich die Fotoagentur Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist die
Fotoagentur berechtigt, die Kundendaten dem Dritten offenzulegen, wenn dies für die
Vertragszwecke erforderlich ist.
§ 10 Kottektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
10.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Fotoagentur Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch die Fotoagentur erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Fotoagentur berechtigt
nach eigenem Ermessen die notwenigen Entscheidungen zu treffen. Sie haftet für Fehler nur
bei Verschulden und grober Fahrlässigkeit.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Fotoagentur 10 bis 20
einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Fotoagentur ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
§ 11 Haftung
11.1 Die Fotoagentur haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.2 Die Fotoagentur verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und
anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungshilfen nicht.
11.3 Sofern die Fotoagentur notwenige Fremdleistungen (z.B. Druckerei) in Auftrag gibt, sind die
jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Fotoagentur. Die Fotoagentur haftet
nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es gelten dann die
AGB’s der Fremdleister.
11.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Konzepten, Lichtbildern oder Reinzeichnungen durch
den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
11.5 Für die vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe, Konzepte, Lichtbilder, Texte,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Fotoagentur.
11.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der
Arbeiten haftet die Fotoagentur nicht.
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des
Werks schriftlich bei der Fotoagentur geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in
einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
11.7 Für mutwillige oder fahrlässige Beeinflussung oder Manipulation der gelieferten Daten und
Arbeiten durch Dritte haftet die Fotoagentur nicht.
11.8 Falls unsere Leistungen nach dem Wunsch des Auftraggeber bzw. unserem Vertragsverhältnis
Software Dritter oder beispielsweise Open Source (z.B. ein CMS) mit einbeziehen, übernehmen
wir keine Haftung und keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit dieser Drittsoftware.
Wir übernehmen insbesondere keine Haftung dafür, dass sich diese Drittsoftware in unserer
Leistungen voll funktionsfähig einbinden lässt oder Daten übernimmt beziehungsweise sich aus
dieser Software Daten vollständig und funktionsfähig übernehmen lassen.
11.9 Die Fotoagentur übernimmt Gewähr dafür, dass z.B. eine durch sie produzierte Internetseite
im Wesentlichen den Vorgaben des Konzepts entspricht. Eine Haftung für Abweichungen, die
Aufgrund technischer Gegebenheiten und uneinheitlicher Standards entsteht, wird jedoch
nicht übernommen, da die Darstellung auf verschiedenen Ausgabemedien variieren. Zu
solchen Abweichungen kann es insbesondere durch die Bildschirmauflösung, Monitorgröße,
Farbeinstellungen des jeweiligen Systems, verschiedene HTML-Versionen,
Browsereinstellungen, Smartphone-Varianten, WAP, usw. kommen. Insoweit sind die dem
Konzept zugrundelingende Unterlagen, wie Abbildungen, Grafiken, Zeichnungen etc. nur
annähernd maßgeblich.
11.10 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen
Vertragspflichten stehen, haftet die Fotoagentur für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens
des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die
sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigerufen haben.
Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen, oder Daten
haftet die Fotoagentur – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
11.11 Die Fotoagentur verwahrt die Negative sorgfältig. Sie ist jedoch nicht verpflichtet diese zu
archivieren.
11.12 Die Fotoagentur haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
11.13 Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Rücksendung erfolgt.
§ 12 Nebenpflichten
12.1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotoagentur übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen
und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die
Fotoagentur berechtig gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner
Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 13 Kooperationspartner
13.1 Die Fotoagentur ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbstständige
beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche bzw. freiberufliche Kooperationspartner
durchführen (ganz oder teilweise) zu lassen.
13.2 Sollte die Fotoagentur vermittelnd für den Auftraggeber tätig sein, z.B. beim Hosting, wird der
Auftraggeber vom Kooperationspartner die entsprechenden Unterlagen, Rechnungen und
Zugänge erhalten.
13.3 Es bedarf keiner gesonderten Zustimmung oder Information die Kooperationspartner oder
Dienstleister zu wechseln, insofern dem Auftraggeber hierdurch kein Nachteil entsteht.
13.4 In einigen Fällen greift die Fotoagentur auf bereits vorhanden Ideen, Templates, Module,
Vektorgrafiken etc. von Partnern zurück, der Auftraggeber stimmt diesem ausdrücklich zu.
§ 14 Gesetzmäßige Nutzung
14.1 Die Leistungen der Fotoagentur dürfen durch den Auftraggeber nur im Rahmen der geltenden
Gesetze genutzt werden. Die Übertragung von Material, das Gesetze verletzt, ist untersagt. Der
Auftraggeber ist für den Inhalt einer Internetseite selbst verantwortlich.
14.2 Die durch den Auftraggeber vorgelegten Unterlagen werden durch die Fotoagentur nicht in
rechtlicher Hinsicht überprüft. Es folgt ausdrücklich keine Rechtsberatung.
§ 15 Bildbearbeitung
15.1 Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotoagentur und ihre Vervielfältigung und Vorbereitung,
analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotoagentur. Entsteht durch Foto-
Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dies [M] zu
kennzeichnen. Die Urheber der verendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind
Miturheber im Sinne des §8 UrhG.
15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder der Fotoagentur digital so zu speichern und zu
kopieren, dass der Name der Fotoagentur mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
15.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie
bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten
von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die
Fotoagentur als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
15.4 Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt
den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
§ 16 Leistungsbeschreibung Internetseiten Konzepterstellung, Widerspruch hier
16.1 Die Dienstleistungen der Fotoagentur umfasst die Entwicklung, Programmierung und
Einrichtung von Internetseiten für einen Auftritt des Auftraggebers im World-Wide-Web sowie
weitere mit dem Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung vereinbarten, mit der
Webseitenerstellung im Zusammenhang stehende und fördernde Tätigkeiten.
16.2 Die Fotoagentur erstellt hierfür ein Konzept, welches sich an dem Erscheinungsbild und dem
Gesamteindruck des Unternehmens orientiert und das dem Auftraggeber zur Zustimmung
vorgelegt wird. Die Erstellung des Grundkonzeptes beinhaltet ein Basis-Layout und ein
Navigationssystem. Nach der Abnahme durch den Auftraggeber wird auf der Grundlage des
Konzeptes die Seite, bzw. der Internetauftritt erstellt.
16.3 Der Auftraggeber hat bei der Erstellung des Konzeptes insoweit mitzuwirken, als dass er die
notwenigen Informationen, Bilder, Texte und Grafiken zu erbringen hat, sofern dies nach
Vereinbarung nicht von der Fotoagentur gestellt werden. Der Auftraggeber hat der
Fotoagentur die Daten auf eine CD-ROM, USB-Stick oder per Email in dem von der Fotoagentur
gefordertem Format zur Verfügung zu stellen.
16.4 Der Umfang des Internetauftrittes ist je nach Angebotspaket gemäß der Kundeninformation
auf eine bestimmte Seitenzahl begrenzt. Die Länge und der Umfang einer Internetseite
entspricht dabei dem Umfang einer DIN A4 Seite (ca. 500 Wörter) mit jeweils zwei Bildern.
16.5 In dem berechneten Entgelt sind ausschließlich die in der separaten Leistungsbeschreibung
vereinbarten Leistungen enthalten. Alle Leistungen und/oder Änderungswünsche, welche von
der Leistungsbeschreibung abweichen, werden gesondert in Rechnung gestellt (z.B. weiter,
über die in der Leistungsbeschreibung hinausgehende Anzahl an Design- oder Layout Entwürfe
etc.). Hat die Fotoagentur bereits mit der Erbringung der Leistung des Web-Designs
angefangen oder diese voll erbracht und widerspricht der Auftraggeber in diesem Zeitpunkt
dem Entwurf, ist er zur Zahlung der angefallenen Kosten verpflichtet.
§ 17 Erstellung und Testen von Webseiten
17.1 Die Erstellung der Webseiten erfolgt durch die Fotoagentur nach den Wünschen des
Auftraggebers, die während des Vertragsverhältnisses jederzeit mit den evtl. entsprechenden
Aufpreisen geändert werden können.
17.2 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Erhalt der Zahlung und Übergabe der Seiten
an den Auftraggeber, übernehmen wir keine Garantie für Fehler, die durch Eingriffe des
Auftraggebers oder durch Einwirkung Dritter entstehen. Der Auftraggeber hat sich bei Erhalt
der Homepage (z.B. auf einem Datenträger) davon zu überzeugen, dass die von der
Fotoagentur gefertigten Seiten unter den zuvor festgelegten Testbedingungen funktionieren.
Die Fotoagentur übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit der Daten und dafür,
dass die Leistung einem von dem Auftraggeber verfolgten bestimmten Zweck genügt.
17.3 Die Fotoagentur prüft die erstellten Internetseiten ausschließlich auf Funktionalität und
Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung, die Fotoagentur prüft nicht, ob verwendetes
Material frei von Rechten Dritter ist.
§ 18 Änderungsvorbehalt
Änderungen, die sich als technisch nötig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen
des Auftraggebers als zumutbar gelten, bleiben der Fotoagentur vorbehalten. Zu Teilleistungen
ist die Fotoagentur berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Die Archivierung
von Daten, Zwischenergebnissen etc. ist die Sache des Auftraggebers.
§ 19 Übertragung der Daten auf den Server
19.1 Die Fotoagentur haftet, sofern beauftragt, dafür, dass die Daten des Auftraggebers
ordnungsgemäß auf den Server seiner Wahl übertragen werden. Davon muss sich der
Auftraggeber nach Abschluss des Auftrags überzeugen.
19.2 Für alle Veränderungen, die anschließend durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte
entstehen, ist eine Haftung durch die Fotoagentur ausgeschlossen.
§ 20 Wartung von Internetseiten
20.1 Wird vom Auftraggeber ein Wartungsvertrag/Betreuungsvertrag mit Tauglichkeitsprüfung mit
der Fotoagentur abgeschlossen, sind wir dafür verantwortlich, die Seiten des Auftraggebers in
den entsprechenden Zeiträumen zu aktualisieren, sowie gegebenenfalls Fehlfunktionen zu
beseitigen. Der Auftraggeber ist während der Vertragsdauer dafür verantwortlich, dass keine
Änderungen durch Dritte an den im Wartungsvertrag aufgeführten Seiten vorgenommen
werden.
20.2 Konditionen und Leistungen für Wartungsverträge werden individuell in einem separaten
Wartungsvertrag vereinbart.
§ 21 Abnahme/Vertragsrücktritt
21.1 Durch die schriftliche (Fax, E-Mail, Brief, etc.) - und mündliche (Telefonat, Meeting, etc.)
Genehmigung des Konzepts durch den Auftraggeber erfolgt die Abnahme. Die Fotoagentur ist
berechtigt, dem Auftraggeber Bestandteile der Web-Seite zur Teilabnahme vorzulegen. Diese
kann auch durch die Zusendung eines Links, der den Status darstellt, erfolgen. Der
Auftraggeber ist zur Abnahme der Web-Seite verpflichtet, sofern die Web-Seite der
vertraglichen Leistungsbeschreibung entspricht. Die Abnahme hat spätestens nach Ablauf von
14 Tagen zu erfolgen.
21.2 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte
Web-Seite nicht an, so gerät er in Abnahmeverzug. Im Falle des Abnahmeverzuges ist die
Fotoagentur berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder ersatzweise berechtigt
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz kann die Fotoagentur
75% des dem Auftrag zugrundeliegenden Kaufpreises gegenüber dem Auftraggeber
einfordern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, der Fotoagentur einen
niedrigeren Schaden nachzuweisen.
21.3 Kündigungen durch den Auftraggeber können nur aus wichtigem Grund erfolgen.
21.4 Im Fall von höherer Gewalt kann der Kunde keinen Verzugsschaden, bzw. Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, sondern vereinbart eine ausreichende Nachfrist.
§ 22 Suchmaschinen
22.1 Die Fotoagentur bietet bei bestimmten Paketen die Anmeldung der Internet-Seiten in
entsprechende Suchmaschinen und Web-Kataloge an. Eine Garantie von Seiten der
Fotoagentur hinsichtlich der Aufnahme der Positionierung sowie dem Zeitpunkt der Aufnahme
der Internet-Präsenz in den Suchmaschinen kann nicht übernommen werden.
22.2 Über eine Aufnahme, die Positionierung sowie dem Zeitpunkt der Aufnahmen entscheidet
alleinig der Betreiber der jeweiligen Suchmaschine. Die Aufnahme von redaktionell geführten
Suchdiensten kann bis zu 14 Wochen dauern. Die Zahlung der Vergütung bleibt davon
unberührt.
22.3 Da Suchmaschinen nicht automatisch alle Websites aufnehmen, ist eine erfolgreiche
Anmeldung der Website bei jeder kontaktierten Suchmaschine nicht garantiert. Es gelten hier
die Bestimmungen der Nutzungsbedingungen der einzelnen Suchmaschinen. Auch die
dauerhafte Aufnahme bei der jeweiligen Suchmaschine kann nicht garantiert werden.
22.4 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass er mit jeder Anmeldung in einer Suchmaschine ein
individuelles Vertragsverhältnis mit den jeweiligen Betreibern der Suchmaschine eingeht. Der
Auftraggeber autorisiert die Fotoagentur für den Auftraggeber dieses Vertragsverhältnis zu
schließen. Die Fotoagentur richtet dem Kunden für die Eintragung der Web-Site in den
Suchmaschinen eine spezielle E-Mail-Adresse ein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dieses E-
Mail-Postfach in regelmäßigen Abständen abzurufen und die Ausführungen und
Anforderungen einzelner Suchmaschinen zu entsprechen. Kommt der Auftraggeber diesem
Erfordernis nicht nach, so ist er gegenüber der Fotoagentur nicht berechtigt, Reklamationen
über die Nicht-Eintragung vorzubringen.
§ 23 Wartung von Internetseiten
Die Fotoagentur legt dem Auftraggeber die Inhalte zur Abnahme vor, erst nach der Abnahme
und Einverständnis werden die Inhalte öffentlich im Internet zugänglich gemacht. Die
urheberrechtliche Verantwortung, die im Auftrag erstellten und publizierten Inhalte, obliegen
allein dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt die Fotoagentur für Forderungen gegenüber
Dritten frei.
§ 24 Viren/Hacker
24.1 Die Fotoagentur prüft die übergebenen Daten an den Auftraggeber auf Viren, dabei wird die
großmöglichste Sorgfalt angewendet, dennoch obliegt dem Auftraggeber stets die Pflicht zu
eigener und vorheriger Prüfung und Datensicherung auf seinen Datenträger.
24.2 Für einen Virenbefall auf Datenträgern, Computern etc. des Auftraggebers oder Dritten,
insbesondere dadurch evtl. entstehende Schäden und Folgeschäden wird jede Haftung
ausgeschlossen.
24.3 Die Fotoagentur kann keine Haftung für Hackerangriffe und Schäden übernehmen. Die
Arbeiten werden nach bestem Gewissen ausgeführt, dennoch ist es ausgeschlossen, Angriffe
von außen grundsätzlich auszuschließen. Der Auftraggeber ist darüber informiert und stellt die
Fotoagentur dahingehend frei.
§ 25 Datenschutz
25.1 Die Fotoagentur weist darauf hin, dass gem. BDSG personenbezogene Daten im Rahmen der
Vertragsdurchführung gespeichert werden und ggf. an beteiligte Kooperationspartner,
Erfüllungsgehilfen und Dienstleister der Fotoagentur im notwendigen Umfang weitergeleitet
werden. Die Fotoagentur ist berechtigt, zur Abrechnung relevante Daten dauerhaft zu
speichern.
25.2 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg des Internets in
der Regel die Möglichkeit besteht, von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung
Kenntnis zu erlangen. Dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf.
§ 26 Formate
26.1 Lieferung von Dateien an die Fotoagentur sind in folgenden Formaten zu liefern: Bilddateien in
.jpg oder hochauflösend; Logo in vektorisierter Form und Textdateien in .doc oder .txt. In
diesen Formaten erkennt die Fotoagentur die Dateien als Lieferung im Sinne der Produkte mit
Auftraggeber-Lieferung an. Es sind die gängigen, aktuellen Versionen gemeint.
26.2 Für alle nicht aufgeführten Dateiarten besteht durch die Fotoagentur keine Annahmepflicht.
Die Lieferung in dieser Qualität durch den Auftraggeber ist Voraussetzung für die Fälligkeit der
Lieferung durch die Fotoagentur.
§ 27 Impressum
27.1 Die Fotoagentur baut in gewisse Leistungen standardisiert und kostenfrei das Impressum ein.
Das Impressum enthält Namen, Adresse, Amtsnummer sowie den Inhaltsverantwortlichen des
Auftraggebers. Zudem ist die Fotoagentur ermächtigt ihre eigenen Kontaktdaten einzubauen.
27.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Hinhalte rechtlich zu prüfen, ggfs. Rechtlich und inhaltlich
zu aktualisieren und stellt die Fotoagentur von der Haftung frei.
§ 28 Übersetzung
Evtl. Übersetzungsleistungen werden von der Fotoagentur grundsätzlich extern vergeben.
Insoweit tritt die Fotoagentur lediglich als Vermittler auf. Der Auftraggeber ist darüber
informiert und stimmt diesem zu. Der Auftraggeber stellt die Fotoagentur von der Haftung für
diese Leistung frei.
§ 29 Sicherheit/Updates
Der Auftraggeber ist – falls die Fotoagentur nicht eine entsprechende Leistungspflicht
ausdrücklich im Vertrag übernommen hat- selbst verpflichtet, für Sicherheit seiner Software
(z.B. CMS „Wordpress“) Sorge zu tragen. Diese umfasst die Nutzung aktueller
Sicherheitssoftware wie beispielsweise Virenscanner und Firewall sowie deren ständige
Aktualisierung. Dies umfasst ferner die ständige Aktualisierung der auf dem System genutzten
Software (Updates) – insbesondere die unverzügliche Installation sicherheitsrelevanter
Updates, Upgrades (neue Versionen) und Patches. Kommt der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht nach und treten Mängel oder Fehler auch im Bereich der Leistungen der
Fotoagentur auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuweisen, dass der Fehler oder
Mängel nicht auf Einwirkungen Dritter aufgrund nicht aktueller Sicherheitssoftware und
Updates/Upgrades/Patches beruht – bis dahin kann die Fotoagentur eine
Mangelbeseitigung/Fehlerbeseitigung/Fehlersuche verweigern. Erfolgen durch die Leistungen
der Fotoagentur Leistungen der Fehlersuche oder Mängelbeseitigung, so kann diese für den
Fall, dass auch die Sicherheitssoftware bzw. nicht ausreichende Updates hierfür mit ursächlich
waren, eine angemessene Vergütung der Leistungen verlangen und die Erbringung der
Leistungen von einem angemessenen Kostenvorschuss abhängig machen. Die Software und die
Hardware der Fotoagentur entsprechen dem Stand der aktuellen Sicherheitssoftware und
Updates/Patches zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
bei nachfolgender Installation von Sicherheitssoftware etc., weiter Software oder Updates
vorher zu prüfen, dass diese die Leistung/Software/Hardware der Fotoagentur nicht
beeinträchtigen. Sollte durch die nachfolgende Installation von Software oder Hardware (z.B.
Updates) ein Fehler oder eine Beeinträchtigung bei der Leistung der Fotoagentur auftreten, so
ist diese diesbezüglich nicht Gewährleistung verpflichtet. Nimmt die Fotoagentur nachfolgend
auf Wunsch des Auftraggebers entsprechend Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen
vor, so besteht ein gesonderter Vergütungsanspruch.
§ 30 Gestaltungsfreiheit und Vorlage
30.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamation hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotoagentur behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
30.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, so kann die Fotoagentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
30.3 Der Auftragsgeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Fotoagentur übergebenen
Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigtsein, stellt der Auftraggeber die Fotoagentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§ 31 Schlussbestimmung
31.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Grubenglück GmbH.
31.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht.
31.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.